Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Naenko GmbH

1. Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Naenko GmbH verkauft Produkte

und Dienstleistungen zur Errichtung von Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen ausschließlich zu

diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher

schriftlicher Bestätigung von Naenko GmbH. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die Naenko

GmbH in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos liefert. Diese Bedingungen

werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und der Naenko

GmbH verdrängt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der

Schriftform, dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Zusätzliche

Lieferungen/Leistungen erfolgen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vertragsergänzung.

Vertragspartner des Kunden wird vorbehaltlich der Beauftragung von Zusatzarbeiten durch den

Kunden an Dritten. Naenko GmbH, Goethering 19, 49074 Osnabrück, Sitz der Gesellschaft:

Osnabrück, vertreten durch: Alessandro Vitale. 2. Vertragsgegenstand Der Kunde stellt sicher, dass

das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer Photovoltaikanlage

standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit

einen Baustatiker. Sollte die Naenko GmbH während der Projektierung oder Projektumsetzungen

Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die Naenko GmbH berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Einhaltung der

baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt.

Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen

und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der Naenko GmbH

nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit zur Erbringung der

geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde der Naenko GmbH und

seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen

die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu

installieren sind. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die

Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen aufgrund von

Beschränkungen der Montage oder Behinderungen beim Zugang zum Installationsort ist nicht die

Naenko GmbH, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die

Lieferungen und Leistungen von der Naenko GmbH maßgeblich sind, verlängern sich um den

Zeitraum, in dem sie aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt

war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden

zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder

Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften

und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die Naenko GmbH

berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt die

Naenko GmbH dem Auftragnehmer ein Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der

Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder

durch einen eigens beauftragen Fachunternehmer ab, behält die Naenko GmbH sich vor, die weitere

Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die Naenko GmbH ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige

bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines

Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden

in Auftrag gegebenen Photovoltaikanlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen

Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers

unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers. Die anfallenden

Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen (Kauf mit

Montageverpflichtung). Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 3. Errichtung Der Kunde ist dafür verantwortlich,

sämtliche für Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen

und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese erforderlich

sind. 3.1 Dachbeschaffenheit: Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, dass das Dach, sowie

dessen Bestandteile für die Installation einer Photovoltaikanlage geeignet sind. Der Kunde

unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage

sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von

Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. 3.2 Statik: Der Kunde stellt vor Montagebeginn

sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Photovoltaikanlage tragen kann und

er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die

Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf

eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Auf Anfrage teilt die Naenko GmbH dem Kunden das

genaue Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem zusätzlichen

Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die

Naenko GmbH teilt dem Kunden auf Anfrage, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die

statische Berechnung erforderlich sein könnten. Die Pflicht zur vollständigen

Informationsbeschaffenheit liegt dem Kunden. Der Kunde trägt das Risiko der Verzögerung und/oder

Unmöglichkeit der Leistung. Eine Überprüfung/Ermittlung der Statik ist nicht Bestandteil der von der

Naenko GmbH zu erfüllenden Leistungen. 3.3 Genehmigungen: Naenko GmbH setzt voraus, dass die

öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des

Denkmalschutzgesetzes, durch Sie eingehalten werden. Wir übernehmen nicht die Kosten für die

entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden

e Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages. 3.4 Ihre

Aufklärungspflichten: Sie sind verpflichtet alle Informationen über die Art und Beschaffenheit des

Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. 3.5 Baufreiheit des Daches: Sie sind verpflichtet,

die Dachflächen, auf denen das Solarstrom-System installiert werden soll, in einem baufreien

Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen durch Sie zu versetzen. 3.6 Termine: Die

Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstrom-Systems werden wir mit Ihnen

abstimmen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen

Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch

unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart,

deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem

Kaufvertrag. 3.7 Zugang/Gestaltung von Maßnahmen: Sie gewähren uns und den von uns

Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das

Solarstrom-System zu installieren ist. Sofern Sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung

Abweichendes mit uns vereinbart haben, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer

Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den

Installationsort heranfahren können. Außerdem stellen Sie eigenverantwortlich sicher, dass ein für

die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Sie verpflichten sich,

sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstrom-Systems erforderlich sind, zu gestatten. Sie

stellen uns am Standort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Material unentgeltlich zur

Verfügung. Alle Maßnahmen werden so mit Ihnen abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen

vermieden werden. 3.8 Verantwortung für gelagertes Material: Unter Umständen wird Material vor

dem Errichtungstermin bei Ihnen auf dem Grundstück angeliefert. Sie sind dafür verantwortlich,

dieses Material gegenüber Zugriffen von Dritten zu schützen. 3.9 Verzögerungen: Sie sind selbst

verantwortlich für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von

Beschränkungen der Installation oder nicht fristgerechter Zahlung. Alle Termine und Fristen, die sich

auf unsere Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem

wir aufgrund von nicht fristgerechter Zahlung oder Montagebehinderungen in der

Leistungserbringung behindert waren. Eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder

Zusatzkosten werden von Ihnen getragen. 4. Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und

Inbetriebnahme 4.1 Anmeldung: Wir werden das Solarstrom-System in Ihrem Namen beim

Netzbetreiber, soweit zulässig, anmelden. Für die Meldung bei der Bundesnetzagentur vgl. Ziffer 5.1.

4. Netzanschluss: Wir werden das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb des Solarstrom

Systems gemeinsam mit Ihnen prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des

Netzanschlusses, sofern von Ihnen gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen. 4.3

Messstellenbetrieb: Wir werden beim Netzbetreiber die Einspeisezählung für Sie beantragen, sofern

Sie nicht selbst als dritter Messstellenbetreiber tätig werden möchten oder ein anderer dritter

Messstellenbetreiber von Ihnen beauftragt werden soll. Haben Sie uns ein solches Interesse

schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung der Zählersetzung nicht Gegenstand unseres Vertrages. 4.4

Zählerschrank/Verteilung/Übergabestation/Transformator: Wir übernehmen die Ertüchtigung nach

den aktuellen Vorgaben des EEG für Sie, sofern Sie uns hierzu gesondert mit der

Wechselspannungsseite der Photovoltaikanlage beauftragen. Je nach Art und Umfang können hierfür

weitere Kosten entstehen. 4.5 Inbetriebnahmeprotokoll: Unter Ihrer Anwesenheit wird ein

Inbetriebnahmeprotokoll durch uns oder unsere Beauftragten erstellt. 4.6 Mitteilung

Inbetriebnahme: Wir werden dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem

Inbetriebsetzungstermin mitteilen und das Inbetriebnahmeprotokoll übersenden. Inbetriebnahme ist

die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft

der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den

dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom

erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2017). 4.7 Fertigmeldung: Wir werden

die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Ihrem Namen übernehmen. 4.8

Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten erteilen Sie uns mit Unterschrift

des Kaufvertrages Ihre Zustimmung und/oder ggf. eine Vollmacht, für die wir Ihnen ein

entsprechendes Formular zur Verfügung stellen. 4.9 Ihre Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der

Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann Ihre Mitwirkung erforderlich werden. Dies betrifft

besondere Informationen zur Ausfüllung von Anträgen, Anmeldungen und anderen

Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder Netzbetreibern. Sofern uns die jeweilig angefragten

Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages bekannt sein können, verpflichten Sie sich,uns diese in

geeigneter Weise mitzuteilen. Sie verpflichten sich außerdem, uns sämtlichen Schriftverkehr mit

Behörden und Netzbetreibern über die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems

in eingescannter Form per E-Mail zu übermitteln. 4.10 Fotografien/Videos: Sie berechtigen uns,

Fotografien/Videos Ihres Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung

des Solarstrom-Systems zu dokumentieren und/oder diese unter Umständen anonymisiert als

Referenz in sozialen Medien oder unserer Webseite zu veröffentlichen. Die Fotografien sind anonym

und weisen keinen Personenbezug auf; es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer

Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu. 4.11 Kosten: Kostenforderungen Dritter im

Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten, insbesondere solche des Netzbetreibers für eine

Herstellung des Netzanschlusses und der Ertüchtigung des

Zählerschrankes/Verteilung/Übergabestation/Transformator, haben Sie zu begleichen. Im Rahmen

des Angebotes haben wir solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen,

geschätzt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Kaufpreises. 5. Anlagenbetrieb 5.1 Mit dem

Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems fällt Ihnen die energiewirtschaftliche Marktrolle

des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines

Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Damit obliegt Ihnen insbesondere die

Meldung des Solarstrom-Systems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das

Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Speichers erforderlich

sein. Soweit zulässig, übernehmen wir die Registrierung im Marktstammdatenregister für Sie. 5.2 Die

Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu

tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Ihre Aufgabe, sofern diese nicht nach Ziffer 4 von uns

übernommen wird oder es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unsere

Mitarbeiter werden Sie jedenfalls wo immer möglich und zulässig unterstützen, damit diese Prozesse

für Sie so unkompliziert wie möglich vonstattengehen. 6. Schutzrechte Alle von der Naenko GmbH

erstellten Unterlagen, sowie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern

nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für

diese Unterlagen behält sich die Naenko GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. 7.

Bonitätsprüfung Die Naenko GmbH behält sich das Recht vor, eine Bonitätsauskunft des Käufers

reinzuholen. Insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen der Bonität des

Kunden, behält sich die Naenko GmbH ausdrücklich das Recht vor, dass Angebot auf Abschluss eines

Kaufvertrages mit Installationsverpflichtung über eine Photovoltaikanlage abzulehnen oder vom

Kaufvertrag zurückzutreten. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in

bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden,

Lieferanten und sonstigen Unternehmen zu der eine Geschäftsbeziehung besteht, ihre Bonität. Dazu

arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen,

von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und

Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU

DatenschutzGrundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden

Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eudsgvo-

fuer-verbraucher/ 8. Preise und Zahlungsbedingungen 8.1 Es gelten unsere jeweils zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Alle

Einzelpreise sind Nettopreise. 8.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Kalendertagen

nach Ausstellungsdatum der Rechnung per Überweisung zu zahlen. Wir behalten uns zur Absicherung

des Kreditrisikos vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind

vom Kunden zu tragen. 8.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er Rechnungen und Gutschriften

ausschließlich in elektronischer Form, an die von ihm im Rahmen der Anforderung des Angebotes

angegebene E-Mail-Adresse erhalten. 8.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir

angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung unserer Forderung ergreifen; fordern wir ihn erneut zur

Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen wir dem Kunden

dadurch entstandene Kosten in Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt

Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. (bei Handelsgeschäften 9 Prozentpunkten p.a.)

über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender

Verzugsschäden behalten wir uns vor. 8.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum

Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines

offensichtlichen Fehlers besteht. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt. 8.6 Der Kunde kann

gegen unsere Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen

aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder

mangelnder Erfüllung der Vertragspflichten. 8.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist

ausgeschlossen, soweit Anspruch und Gegenanspruch auf verschiedenen

Vertragsverhältnissenberuhen. 8.8 Ist der Käufer berechtigt einen Betrag als Sicherheit

einzubehalten, so sind wir berechtigt den einbehaltenen Betrag durch Bürgschaft unseres

Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen. 8.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar,

dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet

wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen

Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom

Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen

(Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 8.10 Unberechtigte Skontoabzüge werden

h nachgefordert. 9. Liefer- Ausführungs- und Installationstermine Den Installationstermin wird die

Naenko GmbH mit dem Kunden absprechen. Witterungsbedingt kann es zu Abweichungen kommen.

Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen

unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie

Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im

Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sollten die

Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen

Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände

mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht

liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen

Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so

ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die

Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer

informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle

angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich

nachkommen zu können. Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen

von Naenko GmbH bestätigten Auftrag. Wir sind berechtigt, Leistungen (z.B. Gerüstbau,

Elektroarbeiten, Montage) von Subunternehmern erbringen zu lassen. 10. Berechnungen und

Kalkulationen Berechnungen und Kalkulationen Soweit durch die Naenko GmbH finanzielle

Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder

sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung angeboten oder erstellt

werden, gelten folge Bestimmungen: 1. PV-Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

stellen lediglich Beispielsberechnungen dar und sind unverbindlich. 2. Die Naenko GmbH haftet nicht

für die Richtigkeit der Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den

Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für

den Abschluss des Vertrages dar und sind somit nicht Vertragsbestandteil. Es handelt sich hierbei um

eine unverbindliche Potenzialanalyse, die keine verbindliche Berechnung der Wirtschaftlichkeit

darstellt. Ein Teil der Angaben basiert auf einer Analysesoftware der u.a. geografische und

meteorologische Daten zu Grunde liegen. Die prognostizierte Wirtschaftlichkeit insbesondere

Berechnungen der Stromerzeugung, Rendite, Amortisation und monetärer Überschuss können

äußeren Einflüssen, wie wechselhaftem Wetter, abweichendem Eigenverbrauchsverhalten des

Kunden und anderen Umständen unterliegen. Die Steuerersparnis errechnet sich auf Grundlage der

Regelbesteuerung (Steuersatz in Höhe von 42%). Unser Bespiel zeigt die finanziellen Auswirkungen

anhand der Regelbesteuerung. Es gilt für Unternehmer sowie Privatpersonen, also Verbraucher, die

ihre PV-Anlage als Unternehmer betreiben. Nicht anwendbar ist es auf Kleinunternehmer. Ebenfalls

nicht berücksichtigt werden Kunden, die nach fünf Jahren von der Regelbesteuerung zum

Kleinunternehmer wechseln. Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd

maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichungen sind möglich und zulässig.

Prognosen und weitere Unterlagen erhalten keine Aussagen über die Beschaffenheit der

Photovoltaikanlage. Diese sowie die übrigen Vertragsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus

diesem Vertrag und Ihrem persönlichen Angebot. Wir behalten uns für diese Unterlagen alle

Eigentums- und Urheberrechte vor. 11. Eigentum und Gefahrenübergang. Die Lieferung ist vom

Käufer auf dem seitens Naenko GmbH Solartechnik bzw. einem beauftragten Lieferanten

übergebenen Lieferschein zu bestätigen. Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Der

Gefahrenübergang der Lieferung von Naenko GmbH auf den Käufer erfolgt bei Warenübergabe und

Installation der Photovoltaikanlage. Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

Eigentum von der Naenko GmbH. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen

Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Naenko GmbH jedoch alle Forderungen in Höhe des

Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine

Abnehmer/Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach

Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 12. Gewährleistung und Haftung; Haftungsausschluss 12.1

Die Naenko GmbH haftet – vorbehaltlich der Regelungen der Ziff. 12.6 und 12.7 – gleich aus welchem

Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden a) aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit handelt oder b) der Schaden auf einer vorsätzlichen oder

grobfahrlässigen Pflichtverletzung von der Naenko GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer

Erfüllungsgehilfen beruht. 12.2 Die Naenko GmbH haftet auch bei schuldhafter Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst erlaubt, auf deren Erfüllung Sie

daher vertrauen und auch vertrauen dürfen), bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach

beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die

auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten zurückzuführen sind, haftet

die Naenko GmbH nur, soweit es sich um Körper- und Gesundheitsschäden handelt. 12.3 Die

Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober

Fahrlässigkeit von Naenko GmbH -Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu den gesetzlichen

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Naenko GmbH gehören, verursacht werden. 12.4 Naenko

-GmbH haftet nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, es sei denn, es liegt ein Fall

der Ziffer 12.1 vor. 12.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt

dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie

der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von der Naenko GmbH einschließlich deren Arbeitnehmer,

Mitarbeiter und Organe. 12.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 12.7

Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach

dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 12.8 Die Naenko GmbH übernimmt

keine Haftung für Folgeschäden bei nachträglichen Veränderungen an der Erzeugungsanlage durch

den Anlagenbetreiber oder Dritte. Dies umfasst insbesondere Veränderungen gleich welcher Art an

Wechselrichtern, Speichern, Verteilungen und Kommunikationseinrichtungen. Der

Gewährleistungsanspruch erlischt in diesem Fall ersatzlos. Herstellergarantien nach Ziff. 14 bleiben

unberührt. 12.9 Die Naenko GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nicht auf Schadens- oder

Aufwendungsersatz für insbesondere,aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen

entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von

Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 12.10 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen

Vorschriften. 13. Haftung für Mängel 13.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel gegenüber der

Naenko GmbH innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolg die

Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Dies gilt

nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 13.2 Alle Mängel

müssen schriftlich gegenüber der Naenko GmbH angezeigt werden. 13.3 Die Geltendmachung von

Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- und Seriennummern der Module und auch die

Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig

unleserlich gemacht wurden. Andernfalls behält sich die Naenko GmbH das Recht vor,

Ersatzleistungen abzulehnen. 13.4 Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden

beauftragt wurden, sachgemäße oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an

den von uns gelieferten Komponenten, insbesondere an Solarmodulen, dessen Peripherie wie

Leistungsoptimierer und Verkabelung, Montagesystem der Unterkonstruktion, Wechselrichter,

Batteriespeicher, E-Ladestation, Monitoringsystem, Transformator, Übergabestation,

Fernwirkeinrichtung und der elektrischen Verteilung vorgenommenen, so bestehen für diese

Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegenüber der Naenko GmbH. Die

Gewährleistung, insbesondere eine von der Naenko GmbH über die gesetzliche Gewährleistung

ausgehende Verlängerung, erlischt mit dem Eingriff durch Dritte. 13.5 Die Verjährungsfrist auf die

gelieferte Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der erbrachten Montageleistungen 1 Jahr. Bei

Bauwerken (Freilandanlagen) beträgt sie 5 Jahre. 13.6 Für Mängel an den Montagearbeiten leistet

die Naenko GmbH nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

Sofern die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten durch

uns verweigert wird, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)

verlangen. In Bezug auf die Montageleistung kann der Kunde Rücktritt verlangen. 14.

Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller Die Naenko GmbH ist nicht selbst Hersteller der

Solarmodule, Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben

des Herstellers verwiesen wird (insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird der Kunde

hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Naenko GmbH keine eigenständige Verpflichtung

für die Herstellerangaben übernimmt. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige

Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt

und Garantieaussagen der Hersteller. Der Hersteller ist und bleibt sowohl Garantiegeber als auch

Gewährleister. 15. Wartung Gewerbe/Unternehmer sind laut DIN VDE 0100-700 dazu verpflichtet

elektrische Anlagen regelmäßig zu kontrollieren. Photovoltaikanlagen sind unter DIN VDE 0100-712

zu finden. Die Deutsche Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) schreibt in der DGUV Vorschrift 3

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor, dass Photovoltaikanlagen von einer Elektrofachkraft oder

unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, im Abstand von einem Jahr geprüft werden,

spätesten jedoch nach 2 Jahren. 16. Eigentumserklärung Der Kunde erklärt durch Unterschrift des

Vertrages verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, auf/in dem die Photovoltaikanlage installiert

werden soll, zu sein oder in anderer Weise nachweislich zum Vertragsabschluss berechtigt zu sein.

17. Einwilligung der Verwertung von Fotografien Ihres Hauses Sie berechtigen uns, Fotografien Ihres

Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage

zu dokumentieren. Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf, es sei denn,

die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu. Wir verwenden

angefertigte Fotografien ohne Personenbezug auch zu Werbezwecken. Sofern die Fotografien von

Ihrem Grundstück aus angefertigt wurden, erklären Sie mit Angabe Ihrer Vertragserklärung die

Einwilligung in die gewerbliche Verwertung der angefertigten Fotografien. 18. Rücktrittsrecht Wir

sind berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn 1. Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen,

2. die Installation einer Photovoltaikanlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes,

insbesondere des Daches, nicht möglich ist und Sie eine auf Ihre Kosten durchzuführende

Ertüchtigung nicht unternehmen, 3. die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist. 4.

Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder die Mitwirkung ablehnen, 5. die Einhaltung der

von Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der

Installation der Photovoltaikanlage etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit

unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns bei der Angebotserstellung noch nicht bekannt

sein konnten. Treten wir vom Vertrag zurück und beruht der Rücktrittsgrund auf einer schuldhaften

Pflichtverletzung des Kunden, hat dieser die von Naenko GmbH für den Vertrag bereits

aufgebrachten Kosten wie Transport- und Errichtungskosten, zu erstatten. Dem Kunden steht kein

Rücktrittsrecht zu, wenn 1. Sie verlangt haben, dass mit der Montage bereits vor Ablauf der

Widerrufsfrist begonnen wird, 2. die Unterkonstruktion bereits mit dem Dach verbunden ist, 3.

Veränderungen an der Hausanschlusstechnik, Schaltanlagen oder Transformatoren vorgenommen

wurden, 4. die Ware/Photovoltaikanlage kundenspezifisch bzw. individuell für den Kunden

hergestellt wurde und dem Installationsbetrieb eine Rücknahme unzumutbar ist, weil er dadurch

erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. (LG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014, Az.: 23 S

111/13) Bei einer kundenseitigen Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor

Montagebeginn, berechnen wir Ihnen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 5% des Auftragswertes.

19. Schlussbestimmung Auf das Vertragsverhältnis zwischen Naenko GmbH und dem Käufer findet

ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Anwendung

des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf

vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und

Verbindlichkeiten Osnabrück. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder

werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die

Vertragspartner verpflichten sich, in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem

wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. 20. Streitbewilligungsverfahren Naenko GmbH

nimmt im Rahmen des Verkaufs von Solarstrom-Systemen nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur

außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG teil. 21. Widerrufsrecht Sie haben das Recht,

binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist

beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen

Sie uns Naenko GmbH, Goethering 19, 49074 Osnabrück, E-Mail an info@naenko.de mittels einer

eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss,

diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die

Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist einreichen. Muster

Widerrufsformular An Naenko GmbH, Goethering 19, 49074 Osnabrück, Deutschland, E-Mail:

info@naenko.de Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über

den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) — Bestellt am

(*)/erhalten am (*) — Name des/der Verbraucher(s) — Anschrift des/der Verbraucher(s) –

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) — Datum (*) Unzutreffendes

streichen 22. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle

Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab

dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns

eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der

ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas

anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie

.müssen uns im Falle Ihres Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns

erhalten habe. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich

verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie dafür Geldersatz bezahlen.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie

uns den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung

des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen

entspricht. Stand: 21.11.2022.